Auskunftspflicht und Spamschutz
Vor einiger Zeit habe ich Ihnen die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für den Marketingbereich vorgestellt. Seit Anfang 2007 hat sich hier einiges getan. Zeit also für eine Fortsetzung der früheren Serie!
Zwei einzelne Regelungen sollten Sie kennen – auch wenn sie in Ihrem geschäftlichen Alltag eher selten eine Rolle spielen dürften:
- Sind Sie ein "Dienstebetreiber"? – So heißt das im Gesetz, wenn Sie als Provider tätig sind oder selbst eine Webseite betreiben, auf der Sie "Dienste" (ein ziemlich weiter Begriff) anbieten. Falls Sie in diese Kategorie fallen, müssen Sie jetzt womöglich eher als früher Daten Ihrer Kunden herausrücken und können sich nicht unter Hinweis auf den Datenschutz dagegen wehren: Wie bisher ist das der Fall, wenn es um die Verfolgung von Straftaten geht. Neu in der Runde sind die (vorbeugende) Gefahrenabwehr und die Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum. Es könnte Ihnen also passieren, dass eine Privatperson von Ihnen die Daten eines Benutzers Ihrer Webseite wissen will, weil dieser gegen ihr Recht am geistigen Eigentum verstoße.
Datenschützer laufen allerdings Sturm gegen diese Regelung – sie kritisieren vor allem, dass die Voraussetzungen für die Auskunftspflicht nicht ausreichend klar formuliert seien. Vielleicht wird daher das Bundesverfassungsgericht die Regelung in dieser Form doch wieder kippen.
- Dass Sie grundsätzlich keine unangeforderten Werbemails versenden dürfen, ist ja nichts Neues (auch wenn sich immer noch viele nicht daran halten). Neu dagegen ist, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift jetzt als Ordnungswidrigkeit gilt.
Teuer kann es auch werden, falls der Empfänger einer Werbemail nicht schon am Absender und/oder am Betreff (also bevor er die Mail öffnet) erkennen kann, dass es sich um eine Werbemail handelt und von wem sie stammt: Bis zu 50 000 EUR Bußgeld können dann fällig werden.
(Stand: August 2007)
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