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"Unlauterer Wettbewerb" im Gesetz wider den unlauteren Wettbewerb (UWG)


Das Gesetz wider den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll alle Verbraucher und Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb und unrichtigen Werbebehauptungen im Rahmen geschäftlicher Handlungen schützen. Weder Sie noch Ihre Mitbewerber dürfen demnach irreführende Angaben machen, die Unerfahrenheit angesprochener Kunden ausnutzen, durch direkt herabsetzende Äußerungen den Absatz von Mitbewerbern beeinträchtigen, zum Boykott von Konkurrenten aufrufen oder fremde Leistungen systematisch für sich ausnutzen.

Ausschlaggebend ist für das UWG dabei stets, wie die entsprechende Zielgruppe die fragliche Aussage auffassen würde. Wenn Sie etwa Ihre Werbung selbst nicht für irreführend halten, Ihre Kunden dies aber tun würden, so widersprechen Ihre Äußerungen dem Gesetz wider den unlauteren Wettbewerb. Das ist auch der Fall, wenn die Empfänger den Eindruck bekommen, dass Sie mit Ihren Werbebotschaften Mitbewerber verunglimpfen oder deren Geschäft schädigen – selbst wenn das gar nicht Ihre Absicht war. Verunglimpfende oder schädigende Informationen dürfen Sie allein dann veröffentlichen, wenn sie sachlich gehalten und nachweislich wahr sind und wenn ihre Verbreitung im öffentlichen Interesse liegt.

Das Gesetz wider den unlauteren Wettbewerb schreibt vor, dass alle Werbung klar als solche erkennbar sein, also vom redaktionellen Inhalt getrennt werden muss. Das gilt nur dann nicht, wenn das Informationsinteresse des Publikums die Berichterstattung rechtfertigt: Hier setzt gute PR an und entdeckt solche Themen in Ihrem Unternehmen.

Sollten Ihre Mitbewerber unlautere Werbung betreiben, können Sie dagegen vor Gericht auf Unterlassung klagen. Außer Mitbewerbern dürfen nur Verbraucherverbände und IHKs solche Unterlassungsklagen einreichen – Verbrauchern stehen dafür Beschwerden beim Deutschen Werberat bzw. beim Deutschen Presserat zur Verfügung.

Abschließend einige Beispiele für unlautere Wettbewerbshandlungen im Sinne des UWG:

(Stand: Januar 2005)

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